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Magazin Recht und Normen Taucherverantwortlichkeit bei Unfällen

22.
Apr
2006
Taucherverantwortlichkeit bei Unfällen
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Berichte - Recht und Normen

 

Unfälle sind eine Begleiterscheinung einer jeden Sportart. Dieser Tatsache kann sich auch der Tauchsport nicht entziehen, und so nimmt mit steigender Popularität der Taucherei auch die Zahl von Unfällen zu.

Gegenstand vieler Stammtischgespräche ist die Frage, wieweit man als Tauchpartner im Falle eines (Un-)Falles zur Verantwortung gezogen werden kann. Im folgenden möchte ich versuchen, die verschiedenen Aspekte von Verantwortlichkeiten der an einem Tauchgang beteiligten Personen etwas zu beleuchten.

Ich weise darauf hin, dass diese Ausführungen weder Anspruch auf Vollständigkeit erheben, noch eine Beratung im rechtlichen Sinne darstellen sollen, oder diese ersetzen können. Die Beispiele sind bewußt allgemein gehalten und sollen lediglich als Hintergrundinformation für den interessierten Sporttaucher dienen.


Persönlicher Dank gilt Peter Fabritz, von dessen Ausführungen ich mir den Anstoß zur Erstellung dieser Seite und wichtige Anregungen geholt habe.

 

Die Taucherregeln und ihre Auswirkungen

Wenn sich ein schwerer Unfall ereignet hat, werden früher oder später wahrscheinlich Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft eingeleitet. Sie sollen die Frage klären, ob einzelne Personen durch ihr (Fehl-) Verhalten zur Entstehung dieses Unfalls beigetragen haben.

Um dies beurteilen zu können werden sich die Ermittlungsbehörden, später ggf. auch das Gericht, daran orientieren, ob von den Beteiligten die für ihre Tätigkeit allgemein gültigen Regeln eingehalten wurden. Dieser Ablauf gilt genauso bei Tauchunfällen.

Möglicherweise werden hier die ersten Leser aufschreien und einwenden, dass es (zumindest in Deutschland) ja gar keine gesetzlichen Vorgaben für den Tauchsport gibt. Das ist einerseits zwar richtig, andererseits aber unerheblich, da die verschiedenen Tauchsportorganisationen bereits seit langem klare Richtlinien für das Verhalten unter Wasser aufgestellt haben.
Solange es keine gesetzliche Regelung für einen bestimmten Bereich gibt, gelten diese allgemein anerkannten Bestimmungen als Richtschnur für korrektes Verhalten (auch beim Skilaufen, das genausowenig gesetzlich normiert ist, müssen immer wieder Haftungsfragen vor Gericht geklärt werden. Hier orientieren sich die Gerichte in ihrer Urteilsfindung entsprechend an den 10 Grundregeln der FIS/DSV).
Die wichtigsten Gebote für den Sporttaucher stimmen bei allen Verbänden bis auf kleine Abweichungen überein. Sie lauten bekanntlich:

  • Tauche nie allein

  • 40 m Tiefe sind genug

Dazu kommen noch die allgemeinen Sorgfaltspflichten eines jeden Tauchers. Bei der Beurteilung von sogenannten "Fahrlässigkeitsdelikten" ist nämlich die Klärung der Frage, ob denn dem Handelnden die Fehlerhaftigkeit seines Tuns klar sein musste, sehr wichtig. Und hier spielt neben der Verletzung festgeschriebener Regeln der gesunde Menschenverstand eine entscheidende Rolle. Vereinfacht ausgedrückt handelt nämlich derjenige fahrlässig, der Handlungen begeht oder auch unterlässt(!), deren Unrichtigkeit bei objektiver Betrachtung jedem klar sein muss und die in Konsequenz zu einer "Rechtsgutverletzung" (sprich zu einem Tauchunfall) führen.

 

Theorie und Praxis

Nach herrschender Rechtsmeinung gehen Tauchpartner miteinander eine "Gefahrengemeinschaft" ein. Das bedeutet, dass sie im besonderem Maße zu gegenseitiger Hilfe und Unterstützung verpflichtet sind, sie sind also füreinander verantwortlich (sogenannte "Garantenstellung"). Die Verletzung dieser Pflicht kann eine Strafbarkeit, z.B. wegen Körperverletzung- oder fahrlässiger Tötung durch Unterlassen, begründen (s. §§ 222, 223, 229 StGB i.V.m. §13 StGB)

Dabei existieren aber zwei Formen gegenseitiger Verantwortlichkeit:

 

  • Während des Tauchgangs sind alle Tauchpartner zur Einhaltung der gängigen Regeln sowie zur Hilfeleistung für einen in Not geradenen Kameraden verpflichtet (dazu unten mehr). Sie stehen in gegenseitiger Garantenstellung.

  • Wenn in einer Gruppe Taucher mit stark unterschiedlichem Erfahrungs- und Könnensstand tauchen (z.B. Tauchlehrer mit Anfänger), so ist derjenige für die Beachtung der Sorgfaltsregeln verantwortlich, der aufgrund seines Wissens die Auswirkungen des Verhaltens am besten beurteilen können müsste (also der Tauchlehrer). Er hat eine Garantenstellung für seine Mittaucher, die über den Tauchgang hinausgeht (auch dazu unten mehr).

Das bedeutet aber nicht, dass jedes taucherische Fehlverhalten für sich auch gleich strafrechtlich belangt werden kann. Gesetzt den Fall, zwei volljährige Taucher mit etwa dem gleichen Könnensstand unternehmen einen Extremtauchgang dessen hohes Risiko beide einschätzen können. Während des Tauchgangs verunglückt einer der beiden tödlich. In diesem Fall kann der Überlebende dafür nicht bestraft werden, da beide eigenverantwortlich und freiwillig gehandelt haben. Natürlich nur unter der Voraussetzung, dass der Überlebende nicht durch Verletzung anderer Grundsätze konkret zum Unfallgeschehen beigetragen- oder seine Hilfeleistungspflicht nach dem Unfall vernachlässigt hat.

 

Wie weit muss ich als Tauchpartner des Verunfallten nun bei dieser Hilfeleistung gehen?

Zur Rettung des Buddies muss jeder im Notfall auch eine erhebliche Gefahr für sich selbst in Kauf nehmen. In akute Lebensgefahr muss sich aber niemand begeben. Das ist die logische Konsequenz aus der eingegangenen Gefahrengemeinschaft.
Der Umfang meiner Hilfeleistungspflicht bemisst sich dabei logischerweise wesentlich an dem, was ich als Taucher persönlich zu leisten im Stande bin. Somit kann von erfahrenen Tauchern (insbesondere Rescuediver, Divemaster, Instructoren) mehr erwarten werden, als von Anfängern. Es ist durchaus einem Tauchlehrer abzuverlangen, dass er seinen Schüler aus einer Tiefe von 50 oder 60 Metern rettet, zumindest aber muss er den Versuch unternehmen. Für einen erfahrenen Taucher wird das Aufsuchen einer solchen Tiefe zwar eine u.U. erhebliche Selbstgefährdung darstellen, jedoch noch nicht unbedingt eine akute Lebensgefahr. Wer natürlich in einem solchen Fall einen Tiefenrausch an sich feststellt und dadurch selbst in Lebensgefahr gerät, kann wohl nicht für einen Abbruch der Rettungsaktion strafbar gemacht werden.
Ein frisch brevetierter OWD-Taucher kann natürlich keinen so hohen Ansprüchen ausgesetzt werden. Aber auch von ihm kann man verlangen, dass er unter vertretbaren Umständen z.B. tiefer taucht, als ihm dies sein Brevet im Normalfall gestattet (die meisten Verbände erlauben für OWD-Brevets maximal 18m Tauchtiefe!).

 

...und als zufälliger Zeuge eines Unfalles?

Im Umkehrschluss hat ein Taucher aus einer anderen Gruppe oder ein Passant, der zufällig Zeuge eines Unglücks wird, im rechtlichen Sinne keine Verpflichtung zur Gefährdung seines eigenen Lebens. Er ist ja mit dem Verunfallten keine Gefahrengemeinschaft eingegangen. Für ihn gilt die Strafvorschrift des § 323c StGB, Unterlassene Hilfeleistung:

Für diesen Fall spricht das Gesetz von der Pflicht, die Hilfe zu leisten, die dem Helfer "zuzumuten" ist, ohne dass dieser sich in "erhebliche eigene Gefahr" bringt und "andere, wichtige Pflichten" verletzt (denkbar wäre hier z.B. ein Tauchlehrer, der zwar helfen könnte, aber gerade selbst mit einer Anfängergruppe unter Wasser ist). Der Begriff der Zumutbarkeit einer speziellen Hilfeleistung wird natürlich auch hier wieder von den Begebenheiten des Einzelfalls diktiert werden. Auf jeden Fall immer zumutbar ist es, sofern man sich nicht in der Lage sieht selbst aktiv zu helfen, zumindest einen Notruf abzusetzen.

 

 

Was ist noch zu beachten?

Verantwortlichkeiten beginnen nicht erst im Wasser und enden nicht mit dem Auftauchen!

  • Ein Tauchguide, der für seine Gruppe einen zu schwierigen Ein- oder Ausstieg wählt, kann für einen Unfall der sich dabei ereignet, haftbar gemacht werden.

  • Ein gemeinsam begonnener Tauchgang endet in strafrechtlichem Sinn nicht unbedingt damit, dass sich die Taucher (womöglich noch unter Wasser) trennen, selbst wenn dies in gegenseitigem Einverständnis geschieht. In einem Fall, wo ein erfahrener Taucher (Tauchlehrer) seine weniger erfahrene Partnerin, die zudem im Trockentauchen ungeübt war, unter Wasser in Ufernähe verlassen hatte, urteilte das Gericht auf fahrlässige Tötung durch Unterlassen, da er die Regel "tauche nie alleine" bewußt verletzt hatte. Die Frau war ertrunken, nachdem der Mann absprachegemäß nochmal alleine in einen tieferen Bereich abgetaucht war. (1).

  • Wer Ausrüstung verleiht oder wartet, oder Flaschen füllt, ist für den einwandfreien Zustand der Gerätschaften verantwortlich. Das gilt auch für den Privatmann!

Oben sind bereits die wichtigsten Taucherregeln angesprochen. Allerdings gibt es je nach Verband noch weit mehr Bestimmungen und analog zu den genannten Beispielen ist zu erwarten, dass eines Tages auch diese Regeln in einem Streitfall vor Gericht als Maßstab herangezogen werden können. Es empfiehlt sich also, sie zu kennen und einzuhalten:

  • Einhaltung von Sicherheitsstopps und maximaler Aufstiegsgeschwindigkeit

  • Einhaltung der Nullzeiten

  • Benutzung kaltwassergeeigneter, redundanter Ausrüstung

  • Tauchen nur mit Tauchtauglichkeitsbestätigung

  • Durchführen des Buddychecks

  • . . .

P.S.: Deutsches Recht kann in bestimmten Fällen auch angewandt werden, wenn das zugrundeliegende Ereignis gar nicht in Deutschland stattgefunden hat. Wer sich im Auslandsurlaub danebenbenimmt kann also auch bei uns zur Verantwortung gezogen werden.

 

Fazit

Ich hoffe, nach dem Lesen dieser Zeilen ist niemandem die Lust aufs Tauchen vergangen. Es sollte aber auch jedem klar sein, dass unsere liebste (?) Freizeitbeschäftigung kein rechtsfreier Raum ist. Ich denke auch, dass im Notfall jeder, der einen Funken Anstand im Blut hat, einem anderen so gut als eben möglich helfen wird. Wer dazu noch die einfachsten Regeln einhält und seinen gesunden Menschenverstand gebraucht, der muss sich keine Sorgen wegen strafrechtlicher Konsequenzen machen. Ihr solltet Euch auch im Klaren darüber sein, dass bei den allermeisten Tauchunfällen der Fehler nicht bei der Technik, sondern im Verhalten der beteiligten Personen zu finden war.

Neben der strafrechtlichen Seite hat jeder Unfall natürlich immer auch einen zivilrechtlichen Aspekt - es geht schließlich heute immer ums Geld. Ausführungen zum Zivilrecht würden hier zu weit führen. Ein Zivilgerichtsprozess wird sich aber nach den gleichen Prinzipien richten. Kurz gesagt: wenn kein Fehlverhalten im strafrechtlichen Sinn vorliegt, wird in aller Regel auch keine zivilrechtliche Haftung greifen. Persönlich kann ich jedem nur raten, eine Privathaftpflichtversicherung abzuschließen.

Wer sich jetzt trotzdem Gedanken darüber macht, was er in der Vergangenheit alles falsch gemacht hat - auch ohne dass dabei etwas passiert ist - oder der in einem Notfall einfach in der Lage sein will zu helfen, dem sei empfohlen sich weiterzubilden oder sein Wissen aufzufrischen. Dafür bieten sich vor allem der IRTDA/DAN - Oxygen-Provider-Kurs, Medic First Aid oder der Rescuediver-Kurs an.

 


Auszüge aus dem StGB und Quellenverzeichnis
Strafgesetzbuch (Stand 17.8.1999)

§ 13. Begehen durch Unterlassen.
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

§ 222. Fahrlässige Tötung.
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 223. Körperverletzung.
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 229. Fahrlässige Körperverletzung.
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 323c. Unterlassene Hilfeleistung.
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Weitere Fundstellen

(1)= Amtsgericht Groß-Gerau, Urteil vom 19.11.97, 34 Ls 14 Js 35155/95.


 

 

Allzeit gut Luft und unfallfreies Tauchen!

Euer Chris

 
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